SONSTIGE LEISTUNGEN
Objektsicherung nach ÖNORM B1300 & B1301
Sichtkontrollen und zerstörungsfreie Begehungen
Gemäß den Empfehlungen der ÖNORM B 1300 ist es ratsam, regelmäßige Sichtkontrollen samt zerstörungsfreier Begutachtungen mindestens einmal pro Jahr durchzuführen. Sollte dabei ein Schaden zutage treten, ist eine umgehende Meldung und zeitnahe Behebung erforderlich. Bei sicherheitsgefährdenden Mängeln ist unverzügliches Handeln unumgänglich.
Die Norm definiert klare Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten. Obwohl der Liegenschaftseigentümer seine Aufgaben delegieren kann, trägt er stets die Letztverantwortung in Bezug auf Auswahl und Überwachung.
Pflichten der Wohnhauseigentümer
Eigentümer und Verwalter sind verpflichtet, sich kontinuierlich über aktuelle gesetzliche Vorschriften zu informieren und das Gebäude, insbesondere hinsichtlich der Nutzungssicherheit, auf dem technisch neuesten Stand zu halten.
Fahrlässiges Versäumnis in der Objektpflege kann nicht nur zu Schadenersatzforderungen führen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein tragischer Vorfall im Jahr 1998, der zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung führte, verdeutlicht die Ernsthaftigkeit dieser Verantwortung.
Das Argument, finanzielle Mittel seien für erforderliche Maßnahmen nicht vorhanden gewesen, wird vor Gericht nicht akzeptiert.
Regelmäßige Sichtungen sind entscheidend. Die ÖNORM B 1300 unterstützt Eigentümer und Verwalter dabei, bau- und anlagentechnische Fragestellungen strukturiert auszulagern und Haftungen zu übertragen. Eine lückenlose Dokumentation ist dabei von besonderer Bedeutung – sie kann im Streitfall als erfolgreicher Entlastungsbeweis dienen, insbesondere wenn das Wohngebäude in festgelegten Abständen von fachlich qualifizierten Personen überprüft wurde (vgl. OGH 7 Ob 26/11s).
Investieren Sie in die Sicherheit Ihres Objekts
Im Zuge der Objektsicherungsbegehung nach ÖNORM B 1300 werden folgende Bereiche abgedeckt:
Fachbereich 1 (Technische Objektsicherheit)
Der Fachbereich 1 „Technische Objektsicherheit“ umfasst alle baulichen, anlagentechnischen und betrieblich-organisatorischen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen und sicheren Zustandes des Wohngebäudes bzw. der Gesamtanlage.
Fachbereich 2 (Gefahrenvermeidung und Brandschutz)
Der Fachbereich 2 „Gefahrenvermeidung und Brandschutz“ umfasst alle baulichen, technischen und organisatorischen Vorkehrungen, die dem vorbeugenden und unmittelbaren Brandschutz, dem Schutz für den Fall von Gasaustritt, der Objekträumung im Gefahrenfall sowie dem Schutz vor Gefahren in Folge von Witterungsbedingungen (zB Blitzschlag) in Wohngebäuden und Gesamtanlagen dienen.
Fachbereich 3 (Gesundheits- und Umweltschutz)
Der Fachbereich 3 „Gesundheits- und Umweltschutz“ umfasst alle baulichen, technischen und organisatorischen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung gesunder und im Einklang mit Regelungen des Umweltschutzes stehender (Lebens-)Bedingungen in Wohngebäuden und Gesamtanlagen.
Fachbereich 4 (Einbruchschutz und Schutz vor Außengefahren)
Der Fachbereich 4 „Einbruchschutz und Schutz vor Außengefahren“ umfasst alle baulichen, technischen und organisatorischen Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem Einbruch- und Zutrittsschutz, dem Zivilschutz und dem Schutz vor Naturgefahren in Wohngebäuden und Gesamtanlagen. Elemente der Objektsicherheit in diesem Fachbereich sind beispielsweise Zutrittskontrolleinrichtungen, Zivilschutzräume oder Anlagen zum Schutz vor Hochwässern.
Energieberatung
Die Beratung umfasst Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden, beginnend in der Planungsphase und reicht bis zur Überwachung des Bauprozesses und einer nachträglichen Analyse des Energieverbrauchs. Energieberatung zielt darauf ab, Energiekosten zu senken, Umweltauswirkungen zu minimieren, und die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern.
Sie trägt zur Schaffung nachhaltiger Gebäude bei, die nicht nur finanzielle Vorteile bieten, sondern auch zur Reduzierung von CO2-Emissionen und zum Umweltschutz beitragen. Die Energieberatung ist ein wichtiger Schritt zur Ressourceneffizienz im Bauwesen und zur Erreichung von Energieeinsparzielen.
Dies betrifft unter anderem: Heizungstausch, PV-Anlagen, Gebäudehülle, Fenstertausch, Energieausweis, Wohnraumbelüftung, . . .
Immobilien- und Liegenschaftsbewertung
Die durch Bewertungsgutachten ermittelten Liegenschaftswerte sind die geschätzten Werte von Grundstücken oder Immobilien, die auf der Grundlage einer umfassenden Analyse und Bewertung erstellt wurden. Diese Gutachten werden in der Regel in verschiedenen Kontexten verwendet, einschließlich Immobilienverkauf, Finanzierung, steuerliche Angelegenheiten, Versicherungen und rechtliche Auseinandersetzungen. Die ermittelten Liegenschaftswerte dienen dazu, den aktuellen Marktwert, Verkehrswert Kaufpreis oder Einheitswert einer Liegenschaft festzulegen.
Wasserrecht
Der bewilligungsfreie Gemeingebrauch von Wasser gemäß § 8 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG, BGBl. Nr. 1959/215 idgF.) erlaubt die allgemeine Nutzung von Wasserressourcen, solange dadurch weder der Wasserlauf, die Qualität des Wassers oder die Ufer gefährdet werden, keine Rechte verletzt werden und kein öffentliches Interesse beeinträchtigt wird.
Jede Nutzung von Wasser, die über den bewilligungsfreien Gemeingebrauch hinausgeht, erfordert eine wasserrechtliche Bewilligung. Dies gilt sowohl für die Nutzung öffentlicher Gewässer als auch für private Tagwässer und Grundwasser. Die Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Wasserbenutzung ist ebenfalls bewilligungspflichtig, wenn sie Auswirkungen auf Rechte, Gewässer oder Grundstücke haben kann. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie die Nutzung für den Haus- und Wirtschaftsbedarf, wenn sie bestimmten Bedingungen entspricht.
Bestimmte Anlagen und Einwirkungen auf Gewässer erfordern unabhängig von anderen Faktoren immer eine vorsorgliche wasserrechtliche Bewilligung, wie die Gewinnung von Sand und Kies, Anlagen zur Erdwärme- oder Wärmenutzung von Gewässern sowie Einwirkungen auf Gewässer, die deren Qualität beeinträchtigen könnten.
Bauphysik
Unsere Leistungen im Bereich Bauphysik decken die thermischen Aspekte von Bauprojekten ab, darunter Neubauten, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.
Die Thermische Bauphysik umfasst die Berechnung, Planung und Entwicklung von Maßnahmen zur Erfassung und Begrenzung von thermischen und Feuchteinflüssen aus der Umgebung und der Nutzung auf das Bauwerk, die Menschen, Tiere, Pflanzen und die Raumhygiene. Unser Ziel ist es, ein komfortables und gesundes Raumklima zu schaffen.
Brandschutzplanung
Die Brandschutzplanung für Gebäude ist ein wesentlicher Prozess, der darauf abzielt, Maßnahmen und Strategien zu entwickeln, um Brände zu verhindern, zu erkennen, zu kontrollieren und die Sicherheit von Menschen und Eigentum in einem Gebäude sicherzustellen.
Brandschutz ist das Berechnen, Bemessen, Planen, die Entwicklung/Mitwirkung von Details und Maßnahmen, um bei systemübergreifenden Lösungsansätzen (Bau (Rohbau/Ausbau) + Technische Ausrüstung (Detektion/Schutz) + organisatorische Vorkehrungen des AG/Nutzers) oder bei besonderen Anforderungen der Behörden argumentierte und optimierte Lösungen zu erarbeiten. (siehe Leistungsmodell Bauphysik, Lechner, Heck, HERAUSGEBER LM.VM. 2014)
Anhand der OIB Richtlinie 2 werden die erforderlichen Anforderungen für Ihr Objekt bestimmt und angewendet, bei Bedarf eines Brandschutzkonzeptes koordinieren wir die notwendigen Maßnahmen mit den jeweiligen Fachplanern.
Förderungsberatung
Unsere Leistung umfasst die Recherche und Analyse von Förderprogramme auf Gemeinde, Landes und Bundes Ebene, um diejenigen zu identifizieren, die am besten zu Ihren Bedürfnissen und Zielen passen.
Wir unterstützen Sie bei der sorgfältigen Erstellung und Einreichung Ihrer Förderanträge. Sie gewährleisten, dass sämtliche erforderlichen Dokumente und Informationen korrekt und vollständig sind und kennen die Anforderungen der Fördergeber. Unser Ziel ist es, den Antragsprozess für Sie so reibungslos wie möglich zu gestalten.
Dies betrifft unter Anderem: Kleine Sanierung, Umfassende Sanierung, Assanierung, usw.
Parifizierung
Eine Nutzwertfestsetzung nach § 9 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz 2002 dient dazu, die offizielle Verteilung eines Gebäudes oder die Eigentumsverhältnisse innerhalb einer Liegenschaft zu regeln. Dies kann beispielsweise die Aufteilung von Miteigentum in einem Mehrfamilienhaus betreffen. Der wesentliche Inhalt eines Nutzwertgutachtens besteht darin, das Verhältnis zwischen den verschiedenen Wohnungseigentumsobjekten und ihren Miteigentumsanteilen an der Gesamtimmobilie aufzuzeigen.
Die Begriffe “Parifizierung an Wohnungseigentum” sind Synonyme für die Ausdrücke “Nutzwertgutachten”, “Nutzwertberechnung”, “gerichtliche Nutzwertfestsetzung” oder “Nutzwertermittlung”.